ADR 6.5.4.4 einfach erklärt: Prüfpflichten für Großpackmittel

Wer Gefahrgüter in IBCs transportiert, muss eine Reihe regulatorischer Vorgaben einhalten. Eine der zentralen Vorschriften findet sich in Kapitel 6.5.4.4 des ADR – dem europäischen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Was die Vorschrift verlangt

ADR 6.5.4.4 regelt die wiederkehrende Prüfung von Großpackmitteln: In festgelegten Intervallen – je nach Behälterart alle zweieinhalb oder fünf Jahre – müssen IBCs auf ihre Eignung für den weiteren Gefahrguttransport geprüft werden.

Was konkret geprüft wird

Die Prüfung umfasst unter anderem die Dichtheit, den Zustand des Außengestells, Korrosion, Materialermüdung und die Lesbarkeit der vorgeschriebenen Kennzeichnung. Nur bestandene Behälter dürfen weiter für Gefahrguttransporte eingesetzt werden.

Die Konsequenz für Betreiber

Wird die Frist überschritten, darf der Behälter nicht mehr für Gefahrgut genutzt werden – unabhängig davon, ob er optisch noch in Ordnung wirkt. Eine vorausschauende Planung der Prüftermine erspart unnötigen Stillstand.

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